Markus Winter Gefahrgutservice
Gefahrgutbeauftragter   (EU-Sicherheitsberater)

Lithium-Batterien: Lithium Batterien, Lithiumbatterien

Zuordnung von Lithium-Batterien:

UN 3090 - Lithium Metall-Batterien

UN 3091 - Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt oder Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen eingebaut.

UN 3480 - Lithium-Ionen-Batterien

UN 3481 - Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt oder Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen eingebaut.

Anmerkung:

Alle an der Beförderung von Lithium-Batterien beteiligte Personen müssen entsprechend ihrer Aufgabengebiete gemäß Abschnitt 1.3 ADR / RID / IMDG unterwiesen sein.

Bezüglich Beförderungen von Lithium-Batterien als Luftfracht gelten weitergehende und restriktivere Unterweisungs- bzw. gegebenenfalls Schulungsvoraussetzungen gemäß 1.5 und/oder 1.6 IATA.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenen Anlass möchte ich alle an der Beförderung von Lithium-Batterien Beteiligte über eine wichtige Neuerung bezüglich Markierung und/oder Kennzeichnung von Versandstücken mit Lithium-Batterien informieren.

"Beteiligte" in diesem Zusammenhang sind unter anderem:

  • Absender / Versender
  •  Verpacker
  • Verlader

Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist zum 31.12.2018 haben folgend aufgeführte Markierungen und Kennzeichnungen ihre Gültigkeit verloren und dürfen in keinem Fall an den entsprechenden Versandstücken angebracht werden.

Versandstücke die Lithium-Ionen-, und / oder Lithium-Metall-Batterien enthalten welche auf Grund ihrer Leistung bzw. ihres Lithiumgehalts durch die Sondervorschriften der verschiedenen Verkehrsträger einer vereinfachten Beförderung zugeführt werden können  -  Beispiel

Versandstücke die Lithium-Ionen-, und / oder Lithium-Metall-Batterien enthalten welche auf Grund ihrer Leistung bzw. ihres Lithiumgehalts  der Gefahrenklasse 9 zugeordnet sind - 


 

Im Rahmen meiner Tätigkeiten habe ich in den vergangenen Tagen mehrfach festgestellt, dass die oben aufgeführten Markierungen und Kennzeichnungen weiterhin in Gebrauch sind. Dies führt in vielen Fällen dazu das so markierte Sendungen, unerheblich auf welchen Verkehrsträgern, bis zu einer - in der Regel kostenpflichtigen - Korrektur nicht weitertransportiert werden.

Seit dem 1.1.2019 dürfen auf Versandstücken die Lithium Batterien enthalten ausschließlich folgende Markierungen und Kennzeichnungen angebracht werden:

Versandstücke die Lithium-Batterien enthalten welche einer vereinfachten Beförderung zugeführt werden können:

  • Lithium-Ionen-Zellen <20 Wh
  • Lithium-Ionen-Batterien <100 Wh
  • Lithium-Metall-Zellen <1 g Lithiumgehalt
  • Lithium-Metall-Batterien <2 g Lithiumgehalt (verpackt unter Einhaltung aller Vorschriften gemäß SV188 ADR, IMDG, RID und aller Teile II der Verpackungsanweisungen 965 - 970 und der Teile IB der Verpackungsanweisungen 965 und 968 IATA-DGR)

 An diese Markierung sind folgende Anforderungen geknüpft (Auszug):

  • Mindestabmessungen 120 mm x 110 mm
  • Mindestbreite der roten Schraffierung 5 mm
  • * UN Nummer mit den vorangestellten Buchstaben "UN" der verpackten Batterie (für eine Luftfrachtbeförderung wird eine Mindestschriftgröße von 12 mm gefordert)
  • ** Angabe einer Telefonnummer für weitere Informationen (derzeit ist hier, bis auf wenige Ausnahmen, eine Erreichbarkeit während der allgemeinen Bürozeiten ausreichend) - Beispiel

Versandstücke die Lithium-Ionen-, und / oder Lithium-Metall-Batterien enthalten welche auf Grund ihrer Leistung bzw. ihres Lithiumgehalts  der Gefahrenklasse 9 zugeordnet sind -

  • Lithium-Ionen-Zellen >20 Wh
  • Lithium-Ionen-Batterien >100 Wh
  • Lithium-Metall-Zellen >1g Lithiumgehalt
  • Lithium-Metall-Batterien >2 g Lithiumgehalt


Das Gefahrenkennzeichen der Klasse 9, für Lithium Batterien als Gefahrzettelmuster 9a beschrieben, muss den vorgeschriebenen Musterspezifikationen  für Gefahrzettel entsprechen.












Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten müssen UN 3090, UN 3091, UN 3480 oder UN 3481, wie zutreffend, zugeordnet werden. Sie können unter diesen Einträgen befördert werden, wenn sie die folgenden Bestimmungen erfüllen:

a) Jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt Batterien, einschließlich solcher, die wiederaufgearbeitet oder anderweitig verändert wurden, müssen dem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie bestehen dem geprüften Typ entsprechen.

b) Jede Zelle und Batterie enthält eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung oder ist so ausgelegt, dass ein gewaltsames Bersten unter normale Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist;

c) Jede Zelle und Batterie muss mit einem wirksamen Mittel gegen äußere Kurzschlüsse ausgerüstet sein;

d) Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel (z.B. Dioden, Sicherungen), ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern;

e) Zellen und Batterien müssen nach einem Qualitätsmanagementprogramm hergestellt sein, das Folgendes beinhalten:

  1.  eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten für das Personal in Bezug auf die Auslegung und die Produktqualität;
  2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  3. Kontrollen der Abläufe, die die nötigen Tätigkeiten beinhalten sollten, um einen internen Kurzschlussfehler bei der Herstellung der Zellen zu erkennen und zu verhindern; 
  4. Qualitätsaufzeichnungen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen. Die Prüfdaten müssen aufbewahrt werden und der zuständigen nationalen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden; 
  5. Überprüfungen des Managements, um eine erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätsmanagementprogramms sicherzustellen; 
  6. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  7. ein Mittel zur Kontrolle von Zellen oder Batterien, die nicht mit der geprüften Art wie oben in (a) beschrieben konform sind;
  8. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal; und 
  9. Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.                     

Anmerkung: Innerbetriebliche Qualitätsmanagementprogramme können akzeptiert werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, aber die oben in (1) bis (9) gelisteten Verfahren müssen richtig erfasst und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätsmanagementprogramms muss der zuständigen nationalen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

f) Lithiumbatterien (Hybridbatterien), die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium-Metall-Primärzellen aufgeladen werden;
  2. eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen;
  3. die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;
  4. die Komponentenzellen der Batterie entsprechen dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die entsprechenden Prüfanforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt.         

Anmerkung: Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. 

Die Prüfzusammenfassung( Englisch - Test summary) muss ab dem 1. Januar 2020 bereitgestellt werden.


 

 


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