Markus Winter Gefahrgutservice
Gefahrgutbeauftragter   (EU-Sicherheitsberater)

Update zu Transporten von Lithium Batterien auf Passagier- und Frachtflugzeugen (01.03.2016)

Nun ist es offiziell - die angekündigten Änderungen bezüglich des Transport von Lithium Ionen Batterien als Luftfracht sind beschlossen. 

Ab 01.04.2016 ist der Transport von Lithium Batterien nur noch auf Frachtflugzeugen erlaubt. Zum Transport, als Luftfracht, angebotene Lithium Ionen Batterien dürfen ab dem 01.04.2016 einen maximalen Ladezustand von 30% nicht überschreiten. Für den Versand von Lithium Ionen Batterien mit einem höheren Ladezustand als 30% wird in den Verpackungsvorschrift auf eine Ausnahmegenehmigung des Abgangsstaates UND des Staates des Luftfahrtunternehmen hingewiesen. Die zuständige Behörde für den deutschen Luftraum - Luftfahrt Bundesamt - informierte zum 05.02.2016 das die Möglichkeit zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung durch das LBA ausgeschlossen ist.

Des Weiteren wird die Anzahl der Versandstücke mit Lithium Batterien -UN 3480 und UN 3090 in den Verpackungsvorschriften 965 Teil II und 968 Teil II, welche man am ehesten mit dem Versand von Gefahrgut in bergenzten Mengen vergleichen kann, nochmals drastisch eingeschränkt.

Ankündigung zu Änderung bei Transporten von Lithium Batterien auf Passagierflugzeugen (07.01.2016)

Ab dem 1.4.2016 sind umfangreiche Änderungen bei Transporten von Lithium Ionen Batterien     - UN 3480 - und Lithium Metall Batterien - UN 3090 - auf Passagierflugzeugen geplant. Wenn die geplanten Änderungen in dieser Form umgesetzt werden wird der Versand von Lithium Batterien ohne Ausnahmegenehmigung ausschließlich in Frachtflugzuegen möglich sein. Weiteres entnehmen Sie bitte dem PDF.

Besonders Augenmerk ist hierbei auf die Begrenzung des Ladezustand von Litium Ionen Batterien für den Transport per Luftfracht  zu legen.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang,  ein neues Kennzeichen für Gefahrgutsendungen mit Lithium Batterien geplant. Dies alles sicherlich mit einer Übergangsfrist.


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KENNZEICHNUNG VON UM- UND BERGUNGSVERPACKUNG (30.12.2015)

Ab den 1 Januar 2016 verlieren die Übergangsvorschriften im ADR/RID 1.6.1.31 für Umverpackungen und 1.6.1.32 für Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße bezüglich der Buchstabenhöhe ihre Wirkung. Ab sofort müssen die Worte "UMVERPACKUNG / OVERPACK" oder "BERGUNG" eine Buchstabenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen.

VERBOT VON HOVERBOARD UND SEGWAY IM GEPÄCK (04.12.2015)

Wie jüngst vom Luftfahrtbundesamt veröffentlich sind auf Grund einiger Vorfälle bzw. Unfälle, wie unter anderem 2 schwere Wohnungsbrände, so genannte Hoverboards und Segways zur Mitnahme als Gepäck - aufgegeben oder im Handgepäck- in allen Flugzeugen verboten. Diese Produkte müssen in vollem Umfang, als Gefahrgut deklariert, und als Fracht aufgegeben werden.

Damit es beim Check In, bei Urlaubsantritt, nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt sollten sich Passagiere im Vorfeld mit Ihrer Airline diesbezüglich in Verbindung setzen.

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