IATA-DGR 64 - Addendum 1 (17.12.2022)
das alte Jahr ist noch nicht zu Ende und die ersten Änderungen der neuen Beförderungsvorschriften der IATA-DGR, Ausgabe 64 - anzuwenden ab dem 1.1.2023, liegen vor.
DGR64-Addendum1-DE-01-January-2023.pdf
DGR64-Addendum1-EN-01-January-2023.pdf
Abgesehen davon möchte ich auf eine schon bekannte Änderung in der Ausgabe 64 der IATA-DGR im Besonderen aufmerksam machen. In den Liste der Staatlichen Abweichungen ist mir folgende Änderung für Brasilien ins Auge gefallen:
BRG-05
Bei Flügen mit Brasilien als Bestimmungsstaat oder Abgangsstaat müssen die folgenden Dokumente die Sendung begleiten:
—sofern die Verpackung eine UN-Spezifikationsmarkierung aufweist und in Brasilien hergestellt wurde, der ANAC Zulassungsschein der Verpackung und eine Konformitätserklärung des Herstellers; oder
—sofern die Verpackung eine UN-Spezifikationsmarkierung aufweist und im Ausland hergestellt wurde, den Zulassungsschein der Verpackung oder ähnliches Dokument, das von einer Luftfahrtbehörde oder anderen zuständigen nationalen Behörde ausgestellt wurde.
Das Luftfahrtunternehmen muss während des Annahmeverfahrens sicherstellen, dass die oben genannten Dokumente, wie anwendbar, vorliegen.
Danke an: - Eva Glimsche (Lithium-Batterie-Service) & Wolfgang Strober (Strober & Partner)
Anmerkung: Dieses hier geforderte Dokument sollte sowieso und prinzipiell bei jedem Verpacker und Versender vor Beginn der Verpackungsarbeiten bzw. der Beförderung vorliegen. Ausschließlich hieraus gehen erforderliche Informationen zu der zur Verwendung geplanten Verpackung hervor. Wie z. B. Art und Menge der erlaubten Innenverpackungen bei zusammengesetzten Verpackungen, Verschußanforderungen usw.
Lithium-Batterie-Markierung - Telefonnummer für weitere Informationen (10.10.2022)
gemäß der ab dem 1.1.2023 geltenden Vorschriften des ADR, dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) und der ICAO-TI (IATA-DGR) – basierend auf den Modellvorschriften der vereinten Nationen zur Beförderung von gefährlichen Gütern, entfällt mit Wirkung zum 31.12.2022, die bisherige Verpflichtung des Eintrags einer Telefonnummer in der Lithium-Batterie-Markierung.
Betroffen hiervon sind folgende Zell- und Batterietypen:
- Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennleistung ≤ 20 Wh
- Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung ≤ 100 Wh
- Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithiumgehalt ≤ 1 g
- Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt ≤ 2 g
verpackt und vorbereitet zur vereinfachten Beförderung nach Sondervorschrift 188 / ADR & IMDG-Code und den Teilen II der Verpackungsanweisungen 966, 967, 969, 970 IATA-DGR.
Die Nutzung einer Lithium-Batterie-Markierung mit, wie bisher gefordert, eingetragener Telefonnummer ist bis einschließlich 31.12.2026 erlaubt
Auf Grund von Abweichungen von Reedereien, Fluggesellschaften und verschiedenen Staaten, kann für den Versand der oben beschriebenen Batterien und Zellen die Bereitstellung einer 24 Stunden Notfallnummer gefordert werden, bzw. wird inzwischen in Teilen gefordert. Dies bezieht sich nicht auf den Eintrag in der Batterie-Markierung, sondern auf einen Eintrag in den Beförderungsdokumenten wie z. B. Versendererklärungen und Luftfrachtbriefen.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können im Einzelfall Transportverzögerung, hohe Kosten für eine nachträgliche Bereitstellung der Telefonnummer anfallen und/oder zusätzliche Kosten in Bezug auf die dann erforderlichen Korrekturen der Sendung/en und der Dokumente zur Folge haben.
IATA-DGR - Änderungen der Verpackungsanweisung für Lithium-Batterien (15.12.2021)
- Teil II der Verpackungsanweisungen 965 und 968 ersatzlos gestrichen
Zum 1.1.2022, mit einer sehr kurzen Übergangsfrist bis einschließlich 31. März 2022, entfällt bei den Verpackungsanweisungen für lose zur Beförderung aufgegebenen Lithium-Batterien der UN Nummern UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien und UN 3090, Lithium-Metall-Batterien, die Möglichkeit der vereinfachten Beförderung.
Das bedeutet konkret folgendes:
- keine Möglichkeit der Beförderung gemäß Teil II der Verpackungsanweisungen 965 und 968
- keine Beförderung ohne Erstellung einer Versendererkärung (DGD) gemäß Abschnitt 8.1 IATA-DGR
Mit dieser Änderung geht einher das alle an der Beförderungsvorbereitung beteiligte Personen verpflichtend eine entsprechende Gefahrgutschulung der ICAO-TI / IATA-DGR benötigen. Hier sind im Besonderen der/die Verpacker und die Person/en welche für die Erstellung der Versendererklärung verantwortlich sind angesprochen.
Zum 31.12.2019 ist wieder eine einjährige Übergangsfrist ausgelaufen.
Auf Grund des Titels des Regelwerks „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ mag irrtümlich davon ausgegangen werden das es sich hier allenfalls um Ratschläge mit dem Umgang oder den Beförderungsvorbereitungen von gefährlichen Gütern handelt. Tatsächlich stellt diese Publikation aber eine bindende Handlungsanweisung für die Klassifizierung und den Umgang mit gefährlichen Gütern dar.
Seit dem 1.1.2020 ist für eine Beförderung von Lithium-Batterien die Vorlage, bzw. das Vorhalten, der Prüfzusammenfassung (Test summary) gemäß UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 erforderlich.
Prüfberichte, -zertifikate, Sicherheitsdatenblätter und ähnliches sind keine Prüfzusammenfassung. Gängige Praxis ist ein Auflegen von Prüfberichten, -zertifikaten oder Sicherheitsdatenblättern welche Batteriegruppen zusammenfassen was nach UN-Handbuch Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5, nicht zulässig ist. In der Prüfzusammenfassung wird zum Beispiel explizit die Angabe der Bezeichnung der einzelnen Batterie oder des Gerätes, welches mit einer bestimmten Batterie mit Strom versorgt wird, und der Name und die Kontaktdaten des Testlabors gefordert. Des Weiteren fehlen unter Umständen in Prüfberichten, -zertifikaten oder Sicherheitsdatenblättern weitere Angaben, welche in der Prüfzusammenfassung gefordert sind, mal ganz abgesehen von der teilweisen Unübersichtlichkeit von Prüfberichten, -zertifikaten sowie Sicherheitsdatenblättern.
Leider stellt sich in der Praxis schon jetzt heraus das einige Hersteller und Händler diesen Umstand, getreu dem Motto „ein Jahr Übergangsfrist ist eine lange Zeit“, verdrängt oder schlicht verschlafen haben bzw. auf Grund ihrer Größe oder ihres vermeintlichen Einflusses meinen die Vorlage der Prüfzusammenfassung ignorieren oder verweigern zu dürfen.
Gemäß
- ADR/RID/ADN 2.2.9.1.7 g
- IMDG-Code 2.9.4.7
- IATA-DGR 3.9 .6.1 g
haben Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung auf Anfrage, spätestens aber zu Beginn der Beförderung, zur Verfügung zu stellen.
Die Erstellung der Prüfzusammenfassung muss vom Hersteller der Batterien, bzw. vom dem vom Hersteller beauftragten Testlabor, gefertigt werden und sollte unter keinen Umständen in Eigenregie erstellt werden.
Nachfolgend finden Sie die offizielle Aufstellung welche Angaben in einer Prüfzusammenfassung aufgeführt sein müssen:
DE_38.3.5 Prüfzusammenfassung Lithiumzellen und -batterien
(Quelle: BAM, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Deutsche Übersetzung)
EN_38.3.5 Lithium cell and battery test summary
(Quelle: UN Nations, Manual of Tests and Criteria)
Zum 1.1.2019 trat eine Änderung bezüglich neuer Markierungen und Kennzeichnungen von Versandstücken mit Lithium-Batterien in Kraft welche bislang noch nicht von allen Beteiligten umgesetzt wird. Weitere Informationen finden Sie hier